Gewerbesteuerhebesatz Vergleich Deutschland
Gewerbesteuerhebesatz 2024 aller Gemeinden im Vergleich
Gewerbesteuer-Hebesätze nach Gemeinde
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Gewerbesteuer-Hebesatz
Gewerbesteuer-Hebesätze im Vergleich
Vergleichen Sie die höchsten und niedrigsten Hebesätze deutschlandweit und je Bundesland.
Was ist der Gewerbesteuer-Hebesatz?
Der Gewerbesteuer-Hebesatz ist ein Prozentsatz, den jede Gemeinde in Deutschland selbst festlegt. Er bestimmt, wie viel Gewerbesteuer ein Unternehmen an die Gemeinde zahlen muss.
Berechnung
Die Gewerbesteuer berechnet sich wie folgt:
- Gewerbeertrag ermitteln (Gewinn mit Hinzurechnungen und Kürzungen)
- Freibetrag abziehen (24.500 EUR für Einzelunternehmen und Personengesellschaften)
- Steuermessbetrag berechnen: Gewerbeertrag x 3,5% (Steuermesszahl)
- Gewerbesteuer berechnen: Steuermessbetrag x Hebesatz der Gemeinde
Beispiel: Bei einem Gewerbeertrag von 100.000 EUR und einem Hebesatz von 400% ergibt sich: (100.000 - 24.500) x 3,5% x 400% = 10.570 EUR Gewerbesteuer.
ESt-Anrechnung für Einzelunternehmer
Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften können die Gewerbesteuer pauschal auf ihre Einkommensteuer anrechnen lassen (§ 35 EStG). Der Anrechnungsfaktor beträgt das 4-fache des Steuermessbetrags. Das bedeutet: Bei einem Hebesatz bis 400% wird die Gewerbesteuer vollständig durch die ESt-Anrechnung kompensiert. Erst ab einem Hebesatz über 400% entsteht eine tatsächliche Mehrbelastung. Diese Anrechnung gilt nicht für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG).
Körperschaftsteuer für Kapitalgesellschaften
Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) zahlen neben der Gewerbesteuer auch Körperschaftsteuer in Höhe von 15% auf den zu versteuernden Gewinn. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5% auf die Körperschaftsteuer (effektiv 0,825%). Die Gesamtbelastung einer Kapitalgesellschaft setzt sich daher zusammen aus:
- Körperschaftsteuer: 15,0%
- Solidaritätszuschlag: 0,825% (5,5% von 15%)
- Gewerbesteuer: abhängig vom Hebesatz (ca. 7–17,5% effektiv, da Gewerbesteuer als Betriebsausgabe den KSt-Gewinn mindert)
Die Gesamtsteuerbelastung einer GmbH liegt damit typischerweise zwischen 23% und 33%, je nach Hebesatz der Gemeinde. Bei einem durchschnittlichen Hebesatz von 400% beträgt die Gesamtbelastung ca. 30%.
Worauf achten?
- Der Mindesthebesatz beträgt 200% (gesetzlich vorgeschrieben)
- Der Bundesdurchschnitt liegt bei ca. 400%
- Großstädte haben typischerweise höhere Hebesätze (450-900%)
- Ländliche Gemeinden bieten oft niedrigere Hebesätze als Standortvorteil
- Der Hebesatz ist nur ein Faktor bei der Standortwahl — Infrastruktur, Fachkräfte und Anbindung sind ebenfalls wichtig
Gewerbesteuer nach Rechtsform
Die Gewerbesteuer wirkt sich je nach Rechtsform des Unternehmens unterschiedlich aus. Es ist daher wichtig, die steuerlichen Konsequenzen der gewählten Rechtsform zu kennen, bevor man ein Gewerbe anmeldet oder den Standort wechselt.
Einzelunternehmen und Personengesellschaften (OHG, KG, GbR) profitieren vom Gewerbesteuer-Freibetrag in Höhe von 24.500 EUR. Das bedeutet: Liegt der Gewerbeertrag unter dieser Grenze, fällt keine Gewerbesteuer an. Zusätzlich können Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften die gezahlte Gewerbesteuer pauschal auf ihre Einkommensteuer anrechnen lassen (§ 35 EStG). Der Anrechnungsfaktor beträgt das 4-fache des Steuermessbetrags. Bei einem Hebesatz bis 400% wird die Gewerbesteuer dadurch vollständig kompensiert, sodass effektiv keine Mehrbelastung entsteht.
Kapitalgesellschaften (GmbH, UG haftungsbeschränkt, AG) erhalten keinen Freibetrag bei der Gewerbesteuer — der volle Gewerbeertrag wird besteuert. Auch die Anrechnung auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG entfällt, da Kapitalgesellschaften keine Einkommensteuer, sondern Körperschaftsteuer zahlen. Dafür kommt zur Gewerbesteuer noch die Körperschaftsteuer von 15% plus der Solidaritätszuschlag von 5,5% auf die KSt hinzu. Die Gesamtsteuerbelastung einer GmbH liegt damit typischerweise zwischen 23% und 33%, abhängig vom Hebesatz der Gemeinde.
Freiberufler — also Angehörige der sogenannten Katalogberufe wie Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Ingenieure, Journalisten oder Künstler — zahlen keine Gewerbesteuer. Freiberufliche Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbesteuerpflicht, sofern sie nicht in einer gewerblich geprägten Rechtsform (z. B. GmbH) ausgeübt werden. Wer unsicher ist, ob seine Tätigkeit als freiberuflich oder gewerblich eingestuft wird, sollte dies mit dem zuständigen Finanzamt klären.
Standortwahl und Hebesatz
Der Gewerbesteuer-Hebesatz ist ein wichtiger Faktor bei der Standortwahl eines Unternehmens. Gemeinden mit niedrigen Hebesätzen können die Steuerlast deutlich senken — insbesondere bei Kapitalgesellschaften, die keinen Freibetrag und keine ESt-Anrechnung erhalten. Allerdings sollte der Hebesatz nicht das einzige Entscheidungskriterium sein.
Neben dem Hebesatz spielen viele weitere Faktoren eine Rolle: die Infrastruktur vor Ort (Breitband, Gewerbegebiete), die Verfügbarkeit von Fachkräften, die Verkehrsanbindung (Autobahn, Bahnhof, Flughafen), Grundstücks- und Mietpreise sowie regionale Fördermittel und Wirtschaftsförderungsprogramme. Ein niedriger Hebesatz nützt wenig, wenn die Mitarbeiter lange Pendelzeiten haben oder die Logistikkosten durch eine schlechte Anbindung steigen.
Einige Gemeinden setzen bewusst niedrige Hebesätze fest, um Unternehmen anzulocken. Diese sogenannten Steuer-Oasen finden sich häufig in ländlichen Regionen mit geringer Einwohnerzahl. Die Strategie kann für Gemeinden aufgehen, wenn durch die Ansiedlung neuer Betriebe zusätzliche Einnahmen entstehen. Eine Übersicht der Gemeinden mit den niedrigsten Hebesätzen finden Sie auf unserer Seite Steuer-Oasen in Deutschland.
Großstädte wie München, Frankfurt, Hamburg oder Berlin haben typischerweise höhere Hebesätze zwischen 450% und 900%. Dafür bieten sie eine hervorragende Infrastruktur, einen großen Pool an Fachkräften, kurze Wege zu Kunden und Geschäftspartnern sowie ein breites kulturelles Angebot, das die Mitarbeitergewinnung erleichtert. Für viele Unternehmen überwiegen diese Vorteile die höhere Steuerlast.
Häufige Fragen zur Gewerbesteuer
Wer muss Gewerbesteuer zahlen?
Jeder Gewerbebetrieb in Deutschland ist gewerbesteuerpflichtig — unabhängig von der Rechtsform. Das umfasst Einzelunternehmen, Personengesellschaften (OHG, KG) und Kapitalgesellschaften (GmbH, AG). Ausgenommen sind Freiberufler (z. B. Ärzte, Anwälte, Architekten, Steuerberater) sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Entscheidend ist die Einstufung durch das Finanzamt: Wer ein Gewerbe anmeldet, unterliegt automatisch der Gewerbesteuerpflicht.
Kann man den Hebesatz der Gemeinde beeinflussen?
Nein, der Hebesatz wird vom Gemeinderat (bzw. der Gemeindevertretung) festgelegt und gilt einheitlich für alle Gewerbebetriebe in der Gemeinde. Einzelne Unternehmen haben keinen direkten Einfluss auf die Höhe des Hebesatzes. Allerdings können Unternehmen ihren Sitz in eine andere Gemeinde mit günstigerem Hebesatz verlegen — vorausgesetzt, die tatsächliche Geschäftstätigkeit findet dort auch statt. Eine reine Briefkastenadresse reicht nicht aus.
Wie oft ändert sich der Hebesatz?
Die Gemeinde kann den Hebesatz jährlich neu festlegen — er wird im Rahmen der Haushaltssatzung beschlossen. In der Praxis ändern sich die meisten Hebesätze jedoch nur selten. Viele Gemeinden behalten ihren Hebesatz über Jahre oder sogar Jahrzehnte bei. Änderungen erfolgen meist, wenn die Gemeinde zusätzliche Einnahmen benötigt (Erhöhung) oder gezielt Unternehmen ansiedeln möchte (Senkung). Eine Änderung gilt in der Regel ab dem 1. Januar des jeweiligen Jahres.
Ist Gewerbesteuer eine Betriebsausgabe?
Seit 2008 ist die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig (§ 4 Abs. 5b EStG). Das bedeutet: Die gezahlte Gewerbesteuer mindert nicht den steuerlichen Gewinn für die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer. Bei Kapitalgesellschaften ergibt sich allerdings ein indirekter Effekt, da die Gewerbesteuer den handelsrechtlichen Gewinn und damit die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer beeinflusst. Für Einzelunternehmer bleibt als Ausgleich die pauschale Anrechnung auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG bestehen.